Bereits seit längerer Zeit ist im Schrifttum die Meinung vorherrschend, dass sich die Bewertung von ausländischem Vermögen nicht unvorteilhafter als die des Inlandsvermögens für den Steuerpflichtigen erweisen dürfe1). Nunmehr hat der EuGH diese Auffassung für die Erbschaftssteuer in der Rs Jäger bestätigt und auch die Generalanwältin in der Rs Bauer (betreffend Vermögenssteuer) schlägt in die gleiche Kerbe.