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Sorgfaltsmaßstab des Masseverwalters bei Massearmut bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Aktivprozesses

WirtschaftsrechtJudikatur InsolvenzrechtRdW 2008/111RdW 2008, 148 Heft 2 v. 25.2.2008

ABGB § 1295 Abs 2

KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 3

Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO (Verletzung konkursspezifischer Pflichten), sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB . Bei Massearmut gilt für den Masseverwalter bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Aktivprozesses ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Eine offenbare Aussichtslosigkeit einer Prozessführung, dh eine solche, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden muss, ist nicht erforderlich, um eine Haftung des Masseverwalters zu begründen. Es reicht vielmehr die Erkennbarkeit der „weitüberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes.

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