ABGB § 1295 Abs 2
KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 3
Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO (Verletzung konkursspezifischer Pflichten), sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB . Bei Massearmut gilt für den Masseverwalter bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Aktivprozesses ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Eine offenbare Aussichtslosigkeit einer Prozessführung, dh eine solche, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden muss, ist nicht erforderlich, um eine Haftung des Masseverwalters zu begründen. Es reicht vielmehr die Erkennbarkeit der „weit“ überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes.