AktG idF GesRÄG 2005: § 90 Abs 1
FBG § 10 Abs 2
Die vom Gesetz geforderte Unabhängigkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist dann nicht gewährleistet, wenn ein Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft, der dem Vorstand (bzw der Geschäftsführung) der Tochtergesellschaft gegenüber weisungsgebunden ist und in persönlicher Abhängigkeit des ihm übergeordneten Leitungsorganes dieser Gesellschaft tätig wird, im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft ein Mandat übernimmt und in dieser Funktion nunmehr den Vorstand der Muttergesellschaft, der die gesamte Verantwortung für den Konzern trägt, überwachen soll.