Der Beitrag befasst sich mit der zuletzt viel diskutierten Frage, ob für einen rechtswidrigen Eingriff in ein Markenrecht immer eine kennzeichenmäßige Benutzung des Eingriffszeichens Voraussetzung ist. Es geht also darum, ob das Eingriffszeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen bestimmter Herkunft verwendet werden muss, oder ob auch andere Formen der Benutzung eine Markenverletzung sein können. Diese Frage spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn geschützte Marken von Dritten zwar im geschäftlichen Verkehr, aber zB nur als Gattungsbezeichnung, beschreibende Angabe oder in der Werbung verwendet werden.