Aufgrund der Umsetzung der RL 1999/44 EG wurde § 9b KSchG eingeführt, der in Abs 1 zu Art bzw Inhalt der Garantie die Verbesserung, den Austausch, die Erstattung des Kaufpreises oder die Schaffung sonstiger Abhilfe, erwähnt. Was aber zu gelten hat, wenn der Hersteller mit seiner Garantieverpflichtung in verschuldetem/unverschuldetem Verzug ist bzw wenn verschuldete/unverschuldete Unmöglichkeit vorliegt, wird nicht geregelt. Diese Fragen sollen in diesem Beitrag erörtert werden.