ABGB §§ 863, 1029, 1424
BWG § 32 Abs 4 Z 2
Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf die Bank bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens € 15.000,- beträgt oder die auf den Namen des Kunden lauten, nur „an den gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden“ auszahlen. Damit ist grundsätzlich die Auszahlung an den ursprünglichen Sparkunden und Kontoinhaber, den Eröffner des Sparkontos, gemeint. Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung. Da es sich um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden.