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Auszahlung aus Großbetragssparbuch an identifizierten Kunden und dessen Bevollmächtigten

WirtschaftsrechtJudikatur BankenrechtRdW 2008/47RdW 2008, 84 Heft 1b v. 23.1.2008

ABGB §§ 863, 1029, 1424

BWG § 32 Abs 4 Z 2

Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf die Bank bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens € 15.000,- beträgt oder die auf den Namen des Kunden lauten, nur „an den gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kundenauszahlen. Damit ist grundsätzlich die Auszahlung an den ursprünglichen Sparkunden und Kontoinhaber, den Eröffner des Sparkontos, gemeint. Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung. Da es sich um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden.

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