GmbHG § 24
UWG § 1
Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung: Eine Hausverwaltungs-GmbH kann ihrem Gesellschafter - der nach Beendigung seiner Tätigkeit als deren Geschäftsführer die Verwaltung mehrerer Liegenschaften übernommen hat, die zuvor die GmbH verwaltet hat - die Nutzung ihrer Hausverwaltungsdaten, die sich der Gesellschafter noch in seiner früheren Eigenschaft als Geschäftsführer beschafft hatte, nicht untersagen, wenn die Kunden zur Kündigung ihrer Verträge mit der GmbH befugt gewesen sind, die GmbH den Kunden die Daten ohnehin herausgeben musste, sowohl die Übernahme der Verwaltung als auch die Beschaffung der Daten im Auftrag der betroffenen Kunden erfolgten, die Initiative dafür von den Kunden ausging und der Gesellschafter darauf nicht hinwirkte.