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Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers kann nicht mittels Zwangsstrafe durchgesetzt werden

WirtschaftsrechtJudikatur UnternehmensrechtRdW 2008/42RdW 2008, 82 Heft 1b v. 23.1.2008

FBG § 24

GmbHG § 15 Abs 1

Eine GmbH „muss“ einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 Satz 1 GmbHG); die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG). Aus diesen Bestimmungen kann eine Verpflichtung der Gesellschafter abgeleitet werden, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Diese Handlungspflicht der Gesellschafter kann jedoch nicht in einem Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG durchgesetzt werden.

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