UGB §§ 277 ff, 283
Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklasse der Kapitalgesellschaft nicht verlässlich beurteilt werden kann, ist bei Festetzung des Ausmaßes einer Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft