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Durchsetzung der Offenlegung von Jahresabschlüssen - Höchststrafe bei nicht bekannten Größenklassen

WirtschaftsrechtJudikatur UnternehmensrechtRdW 2008/41RdW 2008, 81 Heft 1b v. 23.1.2008

UGB §§ 277 ff, 283

Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklasse der Kapitalgesellschaft nicht verlässlich beurteilt werden kann, ist bei Festetzung des Ausmaßes einer Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft

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