FBG § 24
GmbHG § 15 Abs 1
Eine GmbH „muss“ einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 Satz 1 GmbHG); die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG). Aus diesen Bestimmungen kann eine Verpflichtung der Gesellschafter abgeleitet werden, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Diese Handlungspflicht der Gesellschafter kann jedoch nicht in einem Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG durchgesetzt werden.