Eine in Deutschland ansässige natürliche Person bringt ihren österreichischen KG-Anteil in eine deutsche GmbH ein. Fraglich ist, ob mit dieser grenzüberschreitenden Einbringung eine partielle Entsteuerung erreicht werden kann. Furherr vertritt dies im Beitrag zuvor und ist mit dieser Sichtweise auch nicht alleine; § 16 Abs 1 und 2 UmgrStG sprechen mE aber gegen eine solche Entsteuerung.