Bildungsaufwendungen, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anknüpfungspunkt haben, werden von der Finanzverwaltung idR nicht als abzugsfähig angesehen. Einen Lehrgang, der der Persönlichkeitsentwicklung dient, hat der BFH jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als abzugsfähig angesehen1.