Gewährt die Gemeinde ausgeschiedenen Gemeinderatsmitgliedern eine Ermäßigung beim Strompreis des Elektrizitätswerks, ist der Vorteil einkommensteuerpflichtig.
Gewährt die Gemeinde ausgeschiedenen Gemeinderatsmitgliedern eine Ermäßigung beim Strompreis des Elektrizitätswerks, ist der Vorteil einkommensteuerpflichtig.