ArbVG § 2
DBO-Privatbahnen: § 1 Abs 4
Aufgrund der Besonderheiten eines Beschäftigungsverhältnisses als Ferialarbeiter gegenüber den "normalen" Dienstverhältnissen - wie zB die zwangsläufig kurze Dauer, die geringere Effizienz der Arbeitsleistung, die Notwendigkeit einer Einschulung -, ist es nicht unsachlich und somit zulässig, Ferialarbeiter vom Geltungsbereich eines KollV (hier: Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen) auszunehmen.