KollV-Arbeitskräfteüberlassung: Abschn VIII
KollV-Metallgewerbe: Abschn VIII
1. Wird ein AN von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in einen rund 350 km von seinem Wohnort entfernt ansässigen Beschäftigerbetrieb überlassen, der ihn wiederum auf Baustellen in der Nähe seines Betriebs einsetzt, hat der AN Anspruch gegenüber den AG auf Ersatz der Fahrtkosten für eine wöchentliche Heimfahrt; eine vertragliche Einschränkung auf bloß monatlichen Fahrtkostenersatz steht dem Zweck der KollV-Bestimmung entgegen und ist daher unbeachtlich.