Erste Rsp zur Frage, ob für Ansprüche auf Einhaltung einer Gewinnzusage nach § 5j KSchG Deckungsschutz nach den ARB 2002 besteht
KSchG § 5j
Der Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG (Einklagbarkeit von Gewinnzusagen) wurzelt seiner Rechtsnatur nach nicht in einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer, sondern (allenfalls) nur in einer (gesetzlich konstruierten) einseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung des Unternehmers. Eine strenge juristisch-dogmatische Einordnung von Gewinnansprüchen nach § 5j KSchG führt zum Ergebnis, dass mit der Verfolgung eines derartigen Erfüllungsanspruchs kein erlittener Vermögensschaden geltend macht wird und § 5j KSchG keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts bildet. Die von jedem Schadenseintritt und auch von jedem Vertrauen des Verbrauchers auf den Inhalt der Gewinnzusage unabhängige Normierung dieses Erfüllungsanspruchs lässt es auch nicht zu, diesen als Anspruch aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten anzusehen.