Mit dem Hinweis, dass ein Autobus und ebenso ein Kleinbus "kastenwagenförmig" sind, knüpft der VwGH und der auch für den EuGH maßgebliche Erlass des BMF aus dem Jahr 1987 an die Verkehrsauffassung an. Die Verkehrsauffassung misst sich aber daran, ob ein bestimmtes Fahrzeug typischerweise zur Beförderung mehrerer Personen im Rahmen eines Betriebs eingesetzt wird. Darin unterscheidet sich der Autobus und ebenso der Kleinbus vom Pkw, der zwar gelegentlich - zB im Taxigewerbe - ebenfalls zur Personenbeförderung eingesetzt wird, aber eben nicht typischerweise und außerdem nur zur Beförderung weniger Personen. Das ist auch der Grund, weshalb für Autobusse der Vorsteuerabzug zusteht.