Im Juli 2008 hat der EuGH in zwei Urteilen (im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren) ein weiteres Mal zu den GleichbehandlungsRL1 Stellung genommen, konkret zur Auslegung des Diskriminierungsbegriffs. In der Rs Coleman 2 ging es um die sogenannte "discriminiation by association", in der Rs Feryn 3 um die Diskriminierung durch öffentliche Äußerung eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Stellenanzeige4. Beide E festigen die großzügige Rsp-Linie des EuGH im Bereich des Gleichbehandlungsrechts, sorgen aber wie stets für eine Reihe von Fragen und auch Kritik. Im Rahmen dieses Beitrags sollen Aspekte der Rechtsdurchsetzung und Sanktionsmöglichkeiten, die gerade in der Rs Feryn thematisiert werden, näher erörtert werden, insb das in Deutschland schon mehrfach diskutierte Phänomen des AGG-Hopping bzw - umgelegt für Österreich - GlBG-Hopping.