Mit 1. 7. 2006 ist das Schiedsrechtsänderungsgesetz 20061 - SchiedsRÄG 2006 - in Kraft getreten. Das SchiedsRÄG 2006 enthält eine eigene Verbraucherbestimmung sowie eine auf Schiedsvereinbarungen betreffend Arbeitsrechtssachen anzuwendende Norm (§§ 617 f ZPO). Der nachstehende Beitrag erläutert vor allem jene - nach Auffassung der Verfasser vom Gesetzgeber nicht klar geregelten - Fragen, die sich aus dem Zusammenspiel der (schieds-)verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) sowie der im Hinblick auf die Gestaltung von Schiedsvereinbarungen in Geschäftsführer- und Vorstandsdienstverträgen relevanten Bestimmungen des SchiedsRÄG 2006 ergeben. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass "ex-ante-Schiedsvereinbarungen" mit GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitliedern einer AG, die Verbraucher sind, zwar auch nach dem SchiedsRÄG 2006 möglich, bei ihrem Abschluss jedoch die strengen Formvorgaben des § 617 Abs 2 bis Abs 7 ZPO einzuhalten sind, was unter anderem die Aufsetzung einer separaten Urkunde und eine detaillierte "Rechtsbelehrung" bedeutet.