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MRG-Ausnahmetatbestand muss auf alle Teile des einheitlichen Bestandobjekts zutreffen

Wirtschaftsrecht JudikaturMiet- und WohnrechtRdW 2008/658RdW 2008, 712 Heft 11 v. 17.11.2008

MRG § 1 Abs 4 Z 1, § 1 Abs 5

ABGB § 863

Wenn ein Teilausnahmetatbestand nur auf einen Teil des eine Einheit bildenden Bestandobjekts zutrifft, fällt das Mietverhältnis insgesamt in den Vollanwendungsbereich des MRG.

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