ABGB §§ 879, 1299
KSchG § 25c
Unabhängig von § 25c KSchG besteht eine allgemeine Pflicht des Kreditgebers, einen potenziellen Interzedenten vor dem drohenden Risiko zu warnen, wenn die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat. Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht eines Kreditgebers (noch) nicht aus.