ABGB § 879
Die Sittenwidrigkeit einer in AGB enhaltenenen Klausel ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen. Auch die Frage der Unwirksamkeit von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB wird nur auf Einwendung wahrgenommen.