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AGB-Klausel: Sittenwidrigkeit bzw Unwirksamkeit nach § 879 Abs 3 ABGB ist nur auf Einrede wahrzunehmen

Wirtschaftsrecht JudikaturSchuldrechtRdW 2008/651RdW 2008, 709 Heft 11 v. 17.11.2008

ABGB § 879

Die Sittenwidrigkeit einer in AGB enhaltenenen Klausel ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen. Auch die Frage der Unwirksamkeit von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB wird nur auf Einwendung wahrgenommen.

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