ABGB § 863 Abs 2, § 914
Auch in einer ständigen Geschäftsbeziehung muss der Vertragspartner nicht damit rechnen, dass der Lieferschein ein Anbot auf Abänderung der vereinbarten Hauptleistung (hier: ihrer Qualität) enthält. Aus der widerspruchslosen Unterfertigung eines solchen Lieferscheins kann deshalb keine Vertragsänderung abgeleitet werden.