Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber mit § 348 UGB zum Ausdruck bringen wollte, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung - in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung - nur mehr eine anteilige Haftung von Schuldnern nach § 889 ABGB in Betracht kommt1. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Untersuchung der zu § 891 S 1 ABGB ergangenen Rsp.