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Solidarische Haftung nur mehr bei unternehmerischen Schuldnern?

WirtschaftsrechtMag. Dr. Andrea HaberlRdW 2008/646RdW 2008, 695 Heft 11 v. 17.11.2008

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber mit § 348 UGB zum Ausdruck bringen wollte, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung - in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung - nur mehr eine anteilige Haftung von Schuldnern nach § 889 ABGB in Betracht kommt11Wenn sich auf derselben Seite Unternehmer als auch Verbraucher verpflichten, so können - wie Schauer in Krejci (Hrsg), Reformkommentar (2007) § 348 Rz 3, zutreffend herausgearbeitet hat - gem § 348 UGB nur die Unternehmer unter den Schuldnern für die gesamte Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden.. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Untersuchung der zu § 891 S 1 ABGB ergangenen Rsp.

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