Nach Ansicht des Generalanwalts hat Österreich seine Verpflichtungen aus Art 43 EG gegenüber den "neuen" Mitgliedstaaten verletzt, indem in § 2 Abs 4 AuslBG vermutet wird, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft und GmbH-Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn sie Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringen, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und sie daher ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie diese Vermutung nicht durch den Nachweis widerlegen, dass sie tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Schlussanträge des Generalanwalts 18. 9. 2008 zu EuGH C-161/07 , Kommission/Österreich.