In einem besonderen Ausnahmefall wurde einer Versicherten nach einem Wegunfall auf dem Weg vom Haus ihres Lebensgefährten zur Arbeit eine Versehrtenrente zugesprochen, weil sie die verschiedenen Wohnfunktionen (zB Wohnen, Essen, Schlafen) ungefähr zu gleichen Teilen in ihrer Wohnung und im Haus ihres Lebensgefährten in Anspruch nahm und diese beiden Wohnungen für sie daher ausnahmsweise gleichermaßen den Lebensmittelpunkt darstellten. OGH 11. 5. 2007, 10 ObS 47/07w.