Der OGH hält einen Urlaubsverbrauch auch während eines laufenden Entlassungsanfechtungsverfahrens grundsätzlich für objektiv möglich und zumutbar, sodass während des Zeitraumes zwischen Ausspruch der (unwirksamen) Entlassung (hier: des begünstigten Behinderten) und der gerichtlichen Feststellung, dass das Dienstverhältnis weiter fortbesteht, die Verjährung des Urlaubsanspruches nicht gehemmt wird. OGH 9. 5. 2007, 9 ObA 39/07m.