Bedroht eine Person ein Unternehmen mit aktionistischen Maßnahmen (zB Besprühen, Verhängen, Landen mit einem Hubschrauber) und wird ihr aus diesem oder einem ähnlich schwer wiegenden Grund der Zutritt untersagt, so ist es von den überwiegenden Interessen des Unternehmens gedeckt, jenen Mitarbeitern eine Abbildung dieser Person zu überlassen, die für die Überwachung des Zutritts verantwortlich sind. Mangels Alternative gilt das auch für solche Abbildungen, die den Charakter eines Fahndungsfotos haben oder deren Verbreitung in ähnlich schwer wiegender Weise die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt. Eine über den genannten Personenkreis hinausgehende Verbreitung solcher Abbildungen ist jedoch unzulässig. OGH 22. 5. 2007, 4 Ob 73/07z.