KStG § 8 Abs 2
Verzichtet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Betriebsgegenstand die Verpachtung von Lokalen ist, gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Ablieferung einer von ihm in bar vereinnahmten Kaution, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.