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Nach DBA steuerfreie Zinsen gehören zum Einkommen

SteuerrechtRdW 2007/514RdW 2007, 490 Heft 8 v. 15.8.2007

Nach DBA befreite Zinsen sind beim Progressionsvorbehalt, bei der Sonderausgaben-Einschleifregelung und beim Selbstbehalt für die außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, auch wenn vorläufig nach der KESt-Entlastungsverordnung KESt abgezogen worden war.

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