BPGG § 4
EinstV § 1 Abs 3
Bei der Bemessung des zeitlichen Betreuungsaufwandes für einen Pflegebedürftigen ist grundsätzlich von den in der Einstufungsverordnung zum BPGG normierten Richtwerten auszugehen. Nur bei Vorliegen einer wesentlichen Abweichung vom Richtwert ist eine Unterschreitung des Richtwertes zulässig. Von einer derartigen erheblichen Abweichung des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert kann erst dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Richtwert um annähernd die Hälfte des Richtwertes abweicht; eine Unterschreitung des Richtwertes um ein Viertel ist nicht ausreichend, sodass der festgelegte Richtwert der Bemessung zugrunde zu legen ist.