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Maluspflicht bei Verpachtung eines Teilbetriebes

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitslosenversicherungRdW 2007/508RdW 2007, 485 Heft 8 v. 15.8.2007

AMPFG § 5b Abs 2 Z 6

1. Unter einer Betriebsstilllegung ist die dauernde Einstellung des Betriebes (Teilbetriebes) als Organisationseinheit zu verstehen. Der bloße Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers und Betriebsveräußerung) bedeutet bei Fortdauer der Betriebsidentität noch keine Betriebsstilllegung.

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