AMPFG § 5b Abs 2 Z 6
1. Unter einer Betriebsstilllegung ist die dauernde Einstellung des Betriebes (Teilbetriebes) als Organisationseinheit zu verstehen. Der bloße Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers und Betriebsveräußerung) bedeutet bei Fortdauer der Betriebsidentität noch keine Betriebsstilllegung.