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Notwendige Sicherungsmaßnahmen bei Grabungsarbeiten

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitnehmerschutzRdW 2007/505RdW 2007, 481 Heft 8 v. 15.8.2007

ASchG: § 130 ASchG

BauV: § 48 Abs 2, § 48 Abs 7

Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 48 Abs 7 BauV, wonach Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürfen, wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs 2 BauV durchgeführt worden sind, richtet sich nicht nur an denjenigen Unternehmer, der die Grabungsarbeiten durchführt, sondern auch an jene AG, deren AN die von einem Dritten hergestellte Künette betreten sollen.

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