UStG § 6 Abs 1 Z 13
Erbringt ein Versicherungsmaklerbüro neben einer Versicherungsleistung (Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung) Leistungen, die in der Durchführung der An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen und der Überbringung der Kfz-Kennzeichen bestehen, so sind die Umsätze aus der An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen keine unecht befreiten Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG, sondern mit 20 % zu versteuern.