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VwGH zu Gemeindeaufgaben und Vorsteuerabzug

SteuerrechtRdW 2007/449RdW 2007, 443 Heft 7 v. 19.7.2007

Das Ausrichten eines Stadtfestes (mit kommerzieller Werbung auf den Plakaten) und die Errichtung von Rad- und Wanderwegen (mit kommerzieller Werbung auf den Plakaten entlang der Wege) durch eine Gemeinde führt nicht zum Vorsteuerabzug.

Eine Stadt führte eine Pressestelle („Info-Z“) als umsatzsteuerlich relevanten BgA. Deren Tätigkeit umfasste die Öffentlichkeitsarbeit, insb das Herausgeben eines Amtsblattes mit Inseraten und einer Stadtzeitung.

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