Das Ausrichten eines Stadtfestes (mit kommerzieller Werbung auf den Plakaten) und die Errichtung von Rad- und Wanderwegen (mit kommerzieller Werbung auf den Plakaten entlang der Wege) durch eine Gemeinde führt nicht zum Vorsteuerabzug.
Eine Stadt führte eine Pressestelle („Info-Z“) als umsatzsteuerlich relevanten BgA. Deren Tätigkeit umfasste die Öffentlichkeitsarbeit, insb das Herausgeben eines Amtsblattes mit Inseraten und einer Stadtzeitung.