Im Anlassfall wurde eine Frühstückspension an ein Unternehmen zur Überlassung an dessen Mitarbeiter vermietet. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen lag darin eine Betriebsaufgabe; der UFS verneinte die Betriebsaufgabe.
Im Anlassfall wurde eine Frühstückspension an ein Unternehmen zur Überlassung an dessen Mitarbeiter vermietet. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen lag darin eine Betriebsaufgabe; der UFS verneinte die Betriebsaufgabe.