Bevor das vertretungsbefugte Organ einer Körperschaft beabsichtigt, ein Grundstück an den Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person zu veräußern, hat es einen fremdüblichen Preis festzusetzen und dabei im Auge zu behalten, dass der vom Sachverständigen für Immobilienbewertung ermittelte Verkehrswert einer Liegenschaft von dem aus Literatur und Judikatur bekannten Wert des (ordentlichen) Geschäftsführers signifikant abweichen kann.