Mit BGBl 2005/82 wurde - in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf das diskriminierungsgeschützte Merkmal der Behinderung - (unter anderem) das BEinstG novelliert. Die Änderungen traten gem § 25 Abs 10 BEinstG per 1. 1. 2006 in Kraft und werfen mE eine Reihe von Problemen auf. Auf manche dieser (mE grundsätzlichen) Fragen wird im vorliegenden Beitrag eingegangen. Dabei wird der Schwerpunkt auf Fragen gelegt, die sich speziell zum Schutzbereich „Behinderung“ ergeben und bei den anderen diskriminierungsgeschützten Merkmalen (Geschlecht, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung, ethnische Zugehörigkeit) nicht oder nicht in dieser Ausprägung zutage treten1).