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Betrieb einer Sportanlage (Squash-Anlage) ist kein Gewerbe

JudikaturÖffentliches WirtschaftsrechttRdW 2007/428RdW 2007, 415 Heft 7 v. 19.7.2007

B-VG Art 10 Abs 1 Z 8

GewO 1994 § 2 Abs 1 Z 17

Der Betrieb einer Sportanlage (hier: Squashanlage) ist kein Gewerbe iSd Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG. Da der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 1 Z 17 GewO vorliegt, unterliegt ein derartiger Betrieb nicht der GewO 1994

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