ABGB § 879
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82 ff
Die Vertragserrichtung durch einen Masseverwalter ist zulässig. Ist der Masseverwalter ein Rechtsanwalt oder Notar, dann ist diese Leistung zusätzlich zu seiner Belohnung für die Mühewaltung nach den einschlägigen Tarifen zu entlohnen. Auch wenn nach einem Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien, die Vorgangsweise „nicht zu begrüßen“ ist, wonach im Zuge der freihändigen Verwertung der Konkursmasse den Käufern auferlegt wird, den mit dem Konkurs befassten Masseverwalter als Vertragserrichter zu akzeptieren und diesen entlohnen zu müssen, kann daraus jedenfalls keine vom Gericht wahrzunehmende Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB abgeleitet werden. Im Übrigen räumt auch die Rechtsanwaltskammer Wien in diesem Schreiben ein, dass es in Einzelfällen, um eine einfache und zügige Abwicklung eines Konkursverfahrens, respektive der Veräußerung von Vermögenswerten in einem Konkursverfahren, zu ermöglichen, sogar von Vorteil sein kann, wenn der in die Causa eingearbeitete Masseverwalter zugleich auch Vertragserrichter ist.