ABGB § 1393
VersVG §§ 74 ff
Die Abtretung des Versicherungsanspruchs kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden; gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln bestehen keine Bedenken. Eine Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Fremdversicherten gibt es allerdings insofern nicht, weil der Versicherte ja gem § 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruches ist. Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich also nicht um eine „echte“ Abtretung, weil dieser ohnehin materieller Rechtsträger ist, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zugunsten des Versicherten. Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer - wie hier -, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen oder abgetreten werden können, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt aber die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffene Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich.