GBG §§ 25, 29, 55, 56
KO idF vor 1. 7. 2010 § 2 Abs 1, § 13
Nach § 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997 treten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes folgt. Die in § 13 KO angeordneten Grundbuchssperre ist nur eine der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung und daher durch die Grundnorm des § 2 KO bestimmt. Der in § 13 KO genannte Zeitpunkt „vor der Konkurseröffnung“ ist daher mit dem in § 2 Abs 1 KO genannten Zeitpunkt gleichzusetzen.