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An Prokurist und Organe einer AG zugestellte Mitteilung iSd § 1330 ABGB

JudikaturSchuldrechtRdW 2007/410RdW 2007, 407 Heft 7 v. 19.7.2007

ABGB § 1330

StGB § 118

Bei einer den Organen und dem leitenden Porkuristen einer Gesellschaft (hier: Sparkassen Aktiengesellschaft) zugestellten Mitteilung, die die Gesellschaft betrifft und nach § 1330 ABGB zu beurteilende Äußerungen enthält, ist von Äußerungen gegenüber der betroffenen Gesellschaft auszugehen. In einem solchen Fall liegt noch keine öffentliche Mitteilung vor. Auch wenn der Bekl die Adressaten seiner Äußerungen zur Prüfung der Vorwürfe durch unabhängige Rechtsberater aufgefordert hat, kann auch nicht schon deshalb die öffentliche Verbreitung bejaht werden. Bei der gebotenen Gleichsetzung der Organe und der leitenden Angestellten mit der verletzten Gesellschaft kann es nicht in deren Hand liegen, die öffentliche Verbreitung der ehrverletzenden oder kreditschädigenden Äußerungen selbst zu bewirken und solcherart erst die nach § 1330 ABGB erforderliche Öffentlichkeit herzustellen.

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