ABGB § 1330
StGB § 118
Bei einer den Organen und dem leitenden Porkuristen einer Gesellschaft (hier: Sparkassen Aktiengesellschaft) zugestellten Mitteilung, die die Gesellschaft betrifft und nach § 1330 ABGB zu beurteilende Äußerungen enthält, ist von Äußerungen gegenüber der betroffenen Gesellschaft auszugehen. In einem solchen Fall liegt noch keine öffentliche Mitteilung vor. Auch wenn der Bekl die Adressaten seiner Äußerungen zur Prüfung der Vorwürfe durch unabhängige Rechtsberater aufgefordert hat, kann auch nicht schon deshalb die öffentliche Verbreitung bejaht werden. Bei der gebotenen Gleichsetzung der Organe und der leitenden Angestellten mit der verletzten Gesellschaft kann es nicht in deren Hand liegen, die öffentliche Verbreitung der ehrverletzenden oder kreditschädigenden Äußerungen selbst zu bewirken und solcherart erst die nach § 1330 ABGB erforderliche Öffentlichkeit herzustellen.