Im BGBl wurde eine Änderung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung kundgemacht, mit der ua klargestellt wird, dass Provisionen (zB aus dem Betrieb einer Lotto-/Toto-Annahmestelle) nicht von der Pauschalierung erfasst sind, sondern (ohne Berücksichtigung anteiliger Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen sind. BGBl II 2007/149.