UStG § 12 Abs 1 Z 1
Wird zwischen einer Steuerberatungsgesellschaft und ihrem Komplementär vereinbart, dass der Komplementär im folgenden Jahr einen Teil seines Klientenstocks an die Gesellschaft gegen Entgelt überträgt, so können im Jahr der Vereinbarung keine Vorsteuern als abziehbar anerkannt werden. Vor Leistungserbringung steht nämlich noch kein Vorsteuerabzug zu, auch wenn eine Vorausrechnung vorliegt.