Klarstellung zur Auslegung von Garantieerklärungen
ABGB §§ 880a, 914, 1014, 1037, 1042, 1358
Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. Ist in der Garantie vorgesehen, dass der Begünstigte zu erklären hat, die Dokumente beim zuständigen Ministerium „vollzählig“ bzw „vollständig“ eingereicht zu haben, beschränkt er sich aber darauf, die Einreichung der Dokumente beim zuständigen Ministerium „nach bestem Wissen und Gewissen“ zu bestätigen, handelt die Bank weisungswidrig, wenn die Auszahlung trotz dieser fehlenden Voraussetzungen vorgenommen wird; infolge des gänzlich fehlenden (legitimen) Interesses des Begünstigten an einem Abweichen vom Wortlaut muss nämlich der der Garantie zugrunde liegende Auftrag dahin ausgelegt werden, dass die Auszahlung nur bei korrektem Abruf oder nach Rückfrage mit Zustimmung des Garantieauftraggebers erfolgen darf.