Die Holzmüller-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982 wurde von der hL zum Anlass genommen, eine größere Anzahl ungeschriebener Zuständigkeiten der Hauptversammlung anzunehmen. Mit den Gelatine-Entscheidungen aus dem Jahr 2004 hat der BGH dieser Entwicklung erstmals Schranken gesetzt. Mit dem Brauerei-Beschluss vom 20. 11. 20061 setzt der BGH seine Rechtsprechung fort und stellt fest, dass Beteiligungsveräußerungen mangels Mediatisierungseffekts keine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit begründen.