ErbStG § 7
Auch im Fall einer Schenkung an einen homosexuellen Lebenspartner bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, bei der Vorschreibung der Schenkungssteuer die Steuerklasse V anzuwenden. Da dies auch im Fall einer Schenkung an einen heterosexuellen Lebenspartner gilt, kann von einer Diskriminierung gegenüber heterosexuellen Lebenspartnern keine Rede sein.