KStG § 8 Abs 2
Wird anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer GmbH dessen angebliche alte Forderung in Höhe von 170.000,- S anerkannt, obwohl deren rechtliche Durchsetzbarkeit mangels Konkretisierung oder sonstiger Nachweise unwahrscheinlich scheint, und unter einem anderen Rechtstitel (Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen) zur Auszahlung gebracht, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.